Wir werden häufig gefragt, welche Voraussetzungen Unternehmen im Blick haben müssen, wenn es um das “nach Deutschland holen” von künftigen Angestellten geht. Deshalb seien im Folgenden die wichtigsten Fragen und Antworten für Mitarbeiter aus sogenannten Drittstaaten aufgelistet.
Angehörige von Drittstaaten, also Nicht-EU-Bürger, die sich noch nicht in Deutschland befinden, benötigen zwei Aufenthaltstitel: ein Visum für die Einreise nach und den Aufenthalt in Deutschland sowie einen weiteren Aufenthaltstitel für die konkrete Erwerbstätigkeit. Dies bezieht sich grundsätzlich auf Mitarbeiter aus Südamerika, Afrika und Asien.
Beides muss Ihr neuer Mitarbeiter noch in seinem Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung persönlich beantragen. Dort wird er über alle Voraussetzungen informiert. Hierzu gehören z.B. der Lebenslauf oder ein polizeiliches Führungszeugnis. An diesem Verfahren ist auch die Bundesagentur für Arbeit beteiligt und zwar im Ausland in Gestalt der ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung), deren Zustimmung erforderlich ist.
Ein Aufenthaltstitel ist im Wesentlichen die Erlaubnis von Seiten des empfangenden Staates, sich in dessen Hoheitsgebiet zu begeben und dort bestimmten Tätigkeiten nachzugehen. In Deutschland ist der geläufigste Aufenthaltstitel das unter (A) genannte Visum, welches typischerweise für Touristen oder Studenten ausgestellt wird. Für die Erwerbstätigkeit bedarf es daher noch einer weiteren Erlaubnis. Hierunter fallen insbesondere die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Blaue Karte der EU (“Blue Card”).
Nach der Einreise muss Ihr neuer Mitarbeiter umgehend bei der zuständigen Ausländerbehörde vorsprechen und den endgültigen, längerfristigen Aufenthaltstitel beantragen.
Wie oben erwähnt, spielt die Bundesagentur für Arbeit (ZAV) eine Schlüsselrolle. Sie prüft verschiedene Kriterien, bevor sie der Arbeitsaufnahme zustimmt. Hierzu gehören die Arbeitsbedingungen wie Verdienst und Arbeitszeiten. Mit dem neuen Fachkräftezuwanderungsgesetz wurden sowohl die Vorrangprüfung, also ob die Stelle mit arbeitssuchenden Personen besetzt werden kann, die unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt haben (d.h. Deutsche oder EU-Bürger) und die Positivliste, also ob die Stelle einem Mangelberuf in Deutschland angehört, abgeschafft. Damit entfällt auch das regelmäßige Veröffentlichen der Liste durch die Arbeitsagentur.
Um das Visumverfahren zu beschleunigen und schon vor Abschluss des Arbeitsvertrags sicher sein zu können, dass Ihr neuer Mitarbeiter auch tatsächlich die Arbeit bei Ihnen aufnehmen darf, empfehlen Experten immer wieder, als Arbeitgeber die Zustimmung der ZAV einholen, noch bevor der Visumsantrag gestellt wird. Diese Vorabzustimmung beantragen Sie als Arbeitgeber selbst bei der für Ihren Unternehmensstandort zuständigen Dienststelle der ZAV, solange sich Ihr Bewerber noch in seinem Heimatland aufhält. Dazu reichen Sie eine Stellenbeschreibung mit Angaben zu den Arbeitsbedingungen und Anforderungen an die Qualifikation des Bewerbers ein. Wird Ihnen die Vorabzustimmung erteilt, reicht der neue Mitarbeiter bei der Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung in seinem Heimatland den positiven Bescheid mit ein. Dies kann das anschließende Visumverfahren verkürzen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Von den drei zuletzt oben genannten Aufenthaltstiteln beinhalten die Niederlassungserlaubnis und Blaue Karte eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis hingegen muss diese ausdrücklich enthalten. Da die Niederlassungserlaubnis jedoch zumeist erst nach mehreren Jahren erteilt wird, bietet sich die Blaue Karte für Neuankömmlinge aus Drittstaaten am ehesten als Aufenthaltstitel an. Sie wurde 2012 bewusst für hochqualifizierte ausländische Fachkräfte eingeführt und berechtigt auch südamerikanische, afrikanische und südamerikanische Staatsangehörige (ohne deutschen Pass) zum Aufenthalt sowie zur Beschäftigung in Deutschland. Bei erstmaliger Erteilung geschieht dies zunächst für einen befristeten Zeitraum von maximal vier Jahren.
Für den Erhalt der Blue Card sind üblicherweise folgende Nachweise zu erbringen: Ein Hochschulabschluss, ein der Qualifikation entsprechender Arbeitsvertrag bzw. entsprechendes Arbeitsplatzangebot sowie ein Mindestbruttojahresgehalt, wobei die Untergrenze bei ca. 50.000 Euro liegt.
In sog. Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte) ist ein Mindestbruttogehalt von 40.560 Euro jährlich vorgesehen. Inhaber der Blue Card können unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Des Weiteren dürfen Familienangehörige unmittelbar nach ihrer Einreise in Deutschland unbeschränkt eine Arbeit aufnehmen. Wichtig: Für Bürger aus Drittstaaten, mit deren Ländern eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, welche die Ausübung einer Beschäftigung regelt, bestimmt sich die Erteilung der Zustimmung nach dieser Vereinbarung.
Für Ausländer, die sich bereits in Deutschland befinden, beispielsweise weil sie sich auf einem Visum für die Jobsuche (Job Seeker Visa) hier befinden, ist die Ausländerbehörde an deren Wohnsitz bzw. regelmäßigen Aufenthaltsort zuständig. Das bedeutet, dass der vorherige oben beschriebene Weg über die ZAV entfällt. Die Erwerbsmöglichkeiten richten sich dann nach den bereits erteilten Aufenthaltstiteln.
Ja, die mit der Arbeitserlaubnis verbundene Aufenthaltserlaubnis bezieht sich auch auf den Familiennachzug für das Bundesgebiet. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs (Ehegatten und Kinder) darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis Ihres Mitarbeiters erteilt werden.
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Hinweis: Die vorliegenden Informationen stellen keine Rechtsberatung, sondern lediglich einen Überblick allgemeiner und öffentlich zugänglicher Informationen dar. Sie sind ohne Gewähr. Quellen: IHK Leipzig / IHK Mainz / Bundesagentur für Arbeit